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Gericht: Oberverwaltungsgericht Bremen
Beschluss verkündet am 25.02.2009
Aktenzeichen: 1 B 13/09
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 |
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Beschluss
OVG: 1 B 13/09
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Göbel, Richter Prof. Alexy und Richterin Feldhusen am 25.02.2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer - vom 10.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die vom Antragsteller dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), bleibt erfolglos.
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach eingehender Würdigung des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau Ramona G. nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Die - inzwischen geschiedene - Ehe sei allein zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen worden. Aufenthaltsrechtliche Ansprüche könne der Antragsteller aus dieser Ehe nicht ableiten. Die Antragsgegnerin habe deshalb zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt; der diesbezügliche Eilantrag bleibe erfolglos.
Das Oberverwaltungsgericht folgt dieser Beurteilung. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise Gesichtspunkte auf, die die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnten.
Mit dem Antragsteller kann davon ausgegangen werden, dass er seit dem 06.10.2003 in der Wohnung seiner Tante und seines Onkels im Dachgeschoss des Hauses T. weg in Bremen und seit August 2005 in einem angemieteten Zimmer im Obergeschoss dieses Hauses gewohnt hat. Der Antragsteller weist im gerichtlichen Eilverfahren jedenfalls mit Nachdruck darauf hin, von Anfang an unter dieser Anschrift gewohnt zu haben.
Nicht glaubhaft ist jedoch seine Angabe, er habe dort vom 06.10.2003 bis Anfang des Jahres 2006 zusammen mit seiner Ehefrau gewohnt. Ramona G. hat in dieser Zeit offenkundig in Oldenburg gelebt, und zwar zuletzt (Stand November 2005) unter der Anschrift R. Weg . Die Wohnungsinhaber, die ihr seinerzeit ein Zimmer vermietet hatten, haben dies am 09.11.2005 ausdrücklich erklärt; sie haben angegeben, dass Frau G. bei ihnen gewohnt habe und erst vor ein paar Tagen ausgezogen sei. Bis Ende 2005 war Frau G. zudem in Oldenburg gemeldet. Die gemeinsamen Vorsprachen des Antragstellers mit Frau G. (im Oktober 2003 und September 2004) erfolgten jeweils bei der Ausländerbehörde in Oldenburg, wo auch die Ehe geschlossen worden war. Unter der Oldenburger Anschrift wurde der Antragsteller bis zu seiner Ummeldung im August 2005 beim Arbeitsamt und bei der Ausländerbehörde Oldenburg geführt.
Die jetzige Behauptung des Antragstellers, Frau G. habe zwischen Oktober 2003 und Anfang 2006, abgesehen von kurzfristigen "Beziehungspausen", in der Wohnung T. weg in Bremen gelebt, steht in deutlichem Widerspruch zu diesen objektiven Tatsachen, die dafür sprechen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Oldenburg hatte.
Dementsprechend hat der Antragsteller auch keinerlei konkreten Belege für seine Behauptung nennen können. Der Vermieter des Hauses T. weg , der dort die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt, hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26.01.2009 jedenfalls keine Sachverhalte genannt, die für einen Aufenthalt von Frau G. in dem Haus sprechen könnten. Die eidesstattliche Versicherung läuft im Ergebnis auf die Erklärung hinaus, keine Angaben dazu machen zu können, wer in der genannten Zeit in dem Haus verkehrt hat. Dass eine derartige Einlassung die Behauptung des Antragstellers nicht stützt, liegt auf der Hand. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht im Ansatz aufgezeigt hat, wie die genannten Widersprüche zu seinen Gunsten aufgelöst werden könnten.
Die eidesstattliche Versicherung seines Cousins, die pauschal die Behauptung des Antragstellers wiederholt, ist unter diesen Umständen nicht dazu geeignet, die sich aufdrängende Schlussfolgerung, dass zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, in Zweifel zu ziehen.
2.
Soweit der Antragsteller geltend macht, er befinde sich wegen einer psychischen Erkrankung in nervenärztlicher Behandlung, führt das ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Behandlung wurde anscheinend am 08.01.2009, also nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses begonnen (vgl. die ärztlichen Bescheinigungen vom 08.01.2009 und 27.01.2009). Ob sie eine Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) rechtfertigt, mag hier dahinstehen. Der Antragsteller ist gehalten, diesbezüglich ggfs. einen Duldungsantrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Erst im Falle einer Ablehnung bestünde Anlass für eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung. Dass aus seinem Gesundheitszustand darüber hinausgehend ein Aufenthaltstitel resultieren könnte, ist nach den dargelegten Bescheinigungen nicht erkennbar.
3.
Das Oberverwaltungsgericht merkt an, dass es zumindest fraglich erscheint, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag bezüglich der sofortigen Vollziehung der Ausweisung und der Rücknahme der in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnis als unzulässig eingestuft hat. Wenn die Behörde es für erforderlich gehalten hat, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen, ist es schwerlich mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu vereinbaren, den von der Vollziehungsanordnung Betroffenen dagegen Eilrechtsschutz zu versagen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 19.03.1998 - 1 BB 68/98 - NVwZ-RR 99, 2004, auf die das Verwaltungsgericht sich u. a. bezogen hat, betraf jedenfalls einen anders gelagerten Fall: Dort hatte der Antragsteller ausdrücklich keinen Eilrechtsschutz gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, sondern sich auf eine isolierte Überprüfung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung beschränkt. Ob an dieser Entscheidung festgehalten werden kann, mag auf sich beruhen.
Diesen Fragen braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Antragsteller hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts in diesem Punkt nicht angegriffen. Er ist damit der Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts entzogen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Unabhängig davon kann mit Rücksicht auf die Ausführungen unter 1. aber auch nicht angenommen werden, dass bei einer Entscheidung in der Sache das gegen die Ausweisung und die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Eilrechtsschutzbegehren im Ergebnis anders zu beurteilen wäre als das gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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